§ 13 (1) Die Polizei (§ 12) kann die Versammlung nur dann und unter Angabe des Grundes auflösen, wenn 1. der Veranstalter unter die Vorschriften des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4(vom Grundrecht auf Versammlungsfreiheit Ausgeschlossene) fällt, und im Falle der Nummer 4 das Verbot durch die zuständige Verwaltungsbehörde festgestellt worden ist, 2. die Versammlung einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf nimmt oder unmittelbare Gefahr für Leben und Gesundheit der Teilnehmer besteht, 3. der Leiter Personen, die Waffen oder sonstige Gegenstände im Sinne von § 2 Abs. 3 mit sich führen, nicht sofort ausschließt und für die Durchführung des Ausschlusses sorgt, 4. durch den Verlauf der Versammlung gegen Strafgesetze verstoßen wird, die ein Verbrechen oder von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen zum Gegenstand haben, oder wenn in der Versammlung zu solchen Straftaten aufgefordert oder angereizt wird und der Leiter dies nicht unverzüglich unterbindet. In den Fällen der Nummern 2 bis 4 ist die Auflösung nur zulässig, wenn andere polizeiliche Maßnahmen, insbesondere eine Unterbrechung, nicht ausreichen. (2) Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, haben alle Teilnehmer sich sofort zu entfernen.
§ 15 (1) Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. (2) Eine Versammlung oder ein Aufzug kann insbesondere verboten oder von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden, wenn 1. die Versammlung oder der Aufzug an einem Ort stattfindet, der als Gedenkstätte von historisch herausragender, überregionaler Bedeutung an die Opfer der menschenunwürdigen Behandlung unter der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft erinnert, und 2. nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung konkret feststellbaren Umständen zu besorgen ist, dass durch die Versammlung oder den Aufzug die Würde der Opfer beeinträchtigt wird.
§ 23 Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften, Tonoder Bildträgern, Abbildungen oder anderen Darstellungen zur Teilnahme an einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug auffordert, nachdem die Durchführung durch ein vollziehbares Verbot untersagt oder die Auflösung angeordnet worden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 32 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigung erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
SOLL HEISSEN: Es hängt an den Auflagen, wenn diese lauten es darf nicht geschlafen werden, dann "darf auch nicht geschlafen" werden, lauten sie aber "nur" es darf nicht gezeltet werden, ist das auch NUR auf Zelte bezogen(außer es ist genauer definiert).
“Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen UND (und nicht anstelle...Anm. Verf.) durch Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.”
Volker Pispers, bitte angucken:
AntwortenLöschenhttp://www.youtube.com/watch?v=DufT7C4mdDo
Versammlungsgesetz Berlin:
AntwortenLöschen§ 13
(1) Die Polizei (§ 12) kann die Versammlung nur dann und unter Angabe des Grundes
auflösen, wenn
1. der Veranstalter unter die Vorschriften des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4(vom Grundrecht auf Versammlungsfreiheit Ausgeschlossene) fällt, und im
Falle der Nummer 4 das Verbot durch die zuständige Verwaltungsbehörde festgestellt
worden ist,
2. die Versammlung einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf nimmt oder
unmittelbare Gefahr für Leben und Gesundheit der Teilnehmer besteht,
3. der Leiter Personen, die Waffen oder sonstige Gegenstände im Sinne von § 2 Abs. 3
mit sich führen, nicht sofort ausschließt und für die Durchführung des Ausschlusses
sorgt,
4. durch den Verlauf der Versammlung gegen Strafgesetze verstoßen wird, die ein
Verbrechen oder von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen zum Gegenstand haben, oder
wenn in der Versammlung zu solchen Straftaten aufgefordert oder angereizt wird und
der Leiter dies nicht unverzüglich unterbindet.
In den Fällen der Nummern 2 bis 4 ist die Auflösung nur zulässig, wenn andere
polizeiliche Maßnahmen, insbesondere eine Unterbrechung, nicht ausreichen.
(2) Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, haben alle Teilnehmer sich
sofort zu entfernen.
§ 15
(1) Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von
bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung
erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der
Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.
(2) Eine Versammlung oder ein Aufzug kann insbesondere verboten oder von bestimmten
Auflagen abhängig gemacht werden, wenn
1. die Versammlung oder der Aufzug an einem Ort stattfindet, der als Gedenkstätte
von historisch herausragender, überregionaler Bedeutung an die Opfer der
menschenunwürdigen Behandlung unter der nationalsozialistischen Gewalt- und
Willkürherrschaft erinnert, und
2. nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung konkret feststellbaren Umständen
zu besorgen ist, dass durch die Versammlung oder den Aufzug die Würde der Opfer
beeinträchtigt wird.
§ 23
Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften, Tonoder
Bildträgern, Abbildungen oder anderen Darstellungen zur Teilnahme an einer
öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug auffordert, nachdem die Durchführung durch
ein vollziehbares Verbot untersagt oder die Auflösung angeordnet worden ist, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 32
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes
auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz
enthaltenen Ermächtigung erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
Überleitungsgesetzes.
SOLL HEISSEN: Es hängt an den Auflagen, wenn diese lauten es darf nicht geschlafen werden, dann "darf auch nicht geschlafen" werden, lauten sie aber "nur" es darf nicht gezeltet werden, ist das auch NUR auf Zelte bezogen(außer es ist genauer definiert).
Beitrag auf de.indymedia.org :
AntwortenLöschenhttp://de.indymedia.org/2011/08/314423.shtml
Artikel 20.2:
AntwortenLöschen“Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen UND (und nicht anstelle...Anm. Verf.) durch Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.”
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