Dienstag, 23. August 2011

Ich lasse mir das nicht mehr länger gefallen!

4 Kommentare:

  1. Volker Pispers, bitte angucken:

    http://www.youtube.com/watch?v=DufT7C4mdDo

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  2. Versammlungsgesetz Berlin:

    § 13
    (1) Die Polizei (§ 12) kann die Versammlung nur dann und unter Angabe des Grundes
    auflösen, wenn
    1. der Veranstalter unter die Vorschriften des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4(vom Grundrecht auf Versammlungsfreiheit Ausgeschlossene) fällt, und im
    Falle der Nummer 4 das Verbot durch die zuständige Verwaltungsbehörde festgestellt
    worden ist,
    2. die Versammlung einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf nimmt oder
    unmittelbare Gefahr für Leben und Gesundheit der Teilnehmer besteht,
    3. der Leiter Personen, die Waffen oder sonstige Gegenstände im Sinne von § 2 Abs. 3
    mit sich führen, nicht sofort ausschließt und für die Durchführung des Ausschlusses
    sorgt,
    4. durch den Verlauf der Versammlung gegen Strafgesetze verstoßen wird, die ein
    Verbrechen oder von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen zum Gegenstand haben, oder
    wenn in der Versammlung zu solchen Straftaten aufgefordert oder angereizt wird und
    der Leiter dies nicht unverzüglich unterbindet.
    In den Fällen der Nummern 2 bis 4 ist die Auflösung nur zulässig, wenn andere
    polizeiliche Maßnahmen, insbesondere eine Unterbrechung, nicht ausreichen.
    (2) Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, haben alle Teilnehmer sich
    sofort zu entfernen.

    § 15
    (1) Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von
    bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung
    erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der
    Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.
    (2) Eine Versammlung oder ein Aufzug kann insbesondere verboten oder von bestimmten
    Auflagen abhängig gemacht werden, wenn
    1. die Versammlung oder der Aufzug an einem Ort stattfindet, der als Gedenkstätte
    von historisch herausragender, überregionaler Bedeutung an die Opfer der
    menschenunwürdigen Behandlung unter der nationalsozialistischen Gewalt- und
    Willkürherrschaft erinnert, und
    2. nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung konkret feststellbaren Umständen
    zu besorgen ist, dass durch die Versammlung oder den Aufzug die Würde der Opfer
    beeinträchtigt wird.

    § 23
    Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften, Tonoder
    Bildträgern, Abbildungen oder anderen Darstellungen zur Teilnahme an einer
    öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug auffordert, nachdem die Durchführung durch
    ein vollziehbares Verbot untersagt oder die Auflösung angeordnet worden ist, wird mit
    Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

    § 32
    Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes
    auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz
    enthaltenen Ermächtigung erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
    Überleitungsgesetzes.

    SOLL HEISSEN: Es hängt an den Auflagen, wenn diese lauten es darf nicht geschlafen werden, dann "darf auch nicht geschlafen" werden, lauten sie aber "nur" es darf nicht gezeltet werden, ist das auch NUR auf Zelte bezogen(außer es ist genauer definiert).

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  3. Beitrag auf de.indymedia.org :
    http://de.indymedia.org/2011/08/314423.shtml

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  4. Artikel 20.2:

    “Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen UND (und nicht anstelle...Anm. Verf.) durch Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.”

    Netzwerk Volksentscheid (KLB)
    http://netzwerkvolksentscheid.de

    1. Volksbegehren auf Bundesebene, Handeln. Wie? Hier mehr dazu:
    http://netzwerkvolksentscheid.de/mitmachen/

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